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Jederzeit wissen,
was Sie zahlen.
Transparente Kosten.
Immer.


Der Grundsatz

Einen Rechtsanwalt zu beauftragen, verursacht Kosten. Dieser Tatsache müssen Sie sich bewusst sein. Warum viele Rechtsanwälte nicht über ihre Kosten sprechen? Die Antwort ist einfach. Sie müssen es nicht.
Wie bei anderen freien Berufen gibt es eine gesetzliche Gebührenordnung. Wenn keine Vergütung vereinbart ist, zahlen Sie die gesetzlichen Gebühren. Und das gegebenenfalls schon ab dem ersten Telefonat.

Bei uns ist das anders. Wir setzen auf transparente Kosten.

Zwar rechnen wir auch meist nach gesetzlicher Gebührenordnung ab, aber niemals ohne mit Ihnen die voraussichtlichen Kosten besprochen zu haben. Sobald eine Anfrage Kosten auslöst, klären wir Sie hierüber auf. So erfüllen die gesetzlichen Gebühren ihren Zweck:

Eine faire und angemessene Vergütung für die Rechtsberatung.


Gesetzliche Gebühren

Die Abrechnung eines Mandats nach gesetzlichen Gebühren ist sehr individuell und von dem jeweiligen Fall abhängig. Grob gesagt richtet sie sich nach dem Gegenstandswert des Mandats, zum Beispiel also einem eingeklagten Geldbetrag.

Die Gebührentabelle ordnet dem Streitwert dann eine Gebühr zu. Abhängig von der Tätigkeit des Rechtsanwalts und deren Komplexität bestimmt ein Multiplikator dann die fällige „Endgebühr“.

Gut zu wissen: Die gesetzlichen Gebühren übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung. Gerade im Arbeits- und Strafrecht kann eine Rechtsschutzversicherung erhebliche Vorteile bringen.

Wichtig: In einem gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht durch eine Vereinbarung unterschritten werden.


Beispielgebühren Zivil- und Arbeitsrecht

Bei einer Kündigungsschutzklage wird als Gegenstandwert in der Regel das dreifache Monatsgehalt herangezogen. Wir gehen von einem Gehalt von 3000 Euro Brutto monatlich aus.

Der Gegenstandswert beträgt somit 9000 Euro.

Für die Beauftragung und Einarbeitung in die Akte und eventuellen Schriftverkehr mit der Gegenseite entsteht unmittelbar die 1,3 Geschäftsgebühr. Diese beträgt 770,25 Euro.

Sobald die Kündigungsschutzklage erhoben wird, entsteht eine weitere 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 770,25 Euro. Hier wird allerdings (in der Regel) die Hälfte der Geschäftsgebühr angerechnet. Die Verfahrensgebühr beträgt dann 385,13 Euro.

Kommt es zu einem Gütetermin und einem eventuellen Kammertermin oder einer telefonischen Verhandlung mit der Gegenseite, entsteht einmalig (für alle Termine) eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 711,00 Euro.

Wird das Verfahren durch Urteil abgeschlossen, bleibt es dabei. Dafür fallen im Arbeitsrecht Gerichtsgebühren an. Im Zivilrecht erhöhen sich bei einer Entscheidung durch Urteil die ohnehin entstandenen Gerichtsgebühren.

Kommt es zu einem Vergleich, entsteht hingegen eine 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 592,50 Euro.

Werden weitere Ansprüche „mitverglichen“, welche nicht Gegenstand der Klage waren (z.B. Zeugnis) erhöhen sich die jeweiligen Gebührenpositionen nochmals.

Für unsere beispielhafte Kündigungsschutzklage mit Abfindungsvergleich sind aber insgesamt Gebühren in Höhe von 2.458,88 Euro angefallen. Hinzu kommen zwei Auslagenpauschalen, insgesamt also 40 Euro und die Mehrwertsteuer.

Sie müssten demnach insgesamt 2.973,67 Euro zahlen. Da so die Vorteile einer erstrittenen Abfindung schnell verwässern können, möchte ich nochmals die Vorteile einer Rechtsschutzversicherung hervorheben.

Beispielgebühren Strafrecht

Im Strafrecht gibt es grundsätzlich keinen Gegestandswert. Hier sieht das Gesetz „Gebührenrahmen“ vor. Wenn wir von einem Strafvorwurf mittlerer Komplexität vor dem Landgericht ausgehen, sieht das Gesetz folgende Gebühren vor.

Zunächst entsteht eine Grundgebühr. Diese ist abhängig von der Komplexität. Die so genannte „Mittelgebühr“ beträgt 240 Euro.

Dann entsteht für das „vorbereitende Verfahren“ also bis zur Anklageerhebung eine Verfahrensgebühr. Die „Mittelgebühr“ beträgt hier 198 Euro.

Gibt es einen Vernehmungstermin oder eine Verhandlung über Untersuchungshaft, entsteht für jeden Termin eine Termingsgebühr in Höhe von 178 Euro (Mittelgebühr).

Für das gerichtliche Verfahren entsteht dann eine Verfahrensgebühr in Höhe von 220,00 Euro (Mittelgebühr).

Für jeden Hauptverhandlungstermin vor der Strafkammer des Landgerichts entsteht darüber hinaus eine Terminsgebühr in Höhe von 383,50 Euro (Mittelgebühr).

Bei einer Bestellung zum Pflichtverteidiger fallen (etwas) geringere Gebühren an.

Für das beispielhafte Strafverfahren wäre somit eine Gebühr von insgesamt 1.219,50 Euro angefallen. Hinzu kommen insgesamt 40 Euro Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer.

Insgesamt also 1.498,81 Euro.


Lassen Sie sich nicht durch die Höhe der Gebühren abschrecken.

Die Gebühren können auf den ersten Blick sehr hoch wirken. Sie gewährleisten aber die gewissenhafte Arbeit Ihres Rechtsanwalts. Jeder Fall ist individuell und auf seine Art komplex. Sowohl im Arbeitsrecht als auch im Strafrecht sollte es sich dabei von selbst verstehen, Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen. Transparente Kosten zeichnen uns aus.

Nur ein Rechtsanwalt kann Sie kompetent beraten und verhindern, dass wichtige Fristen verpasst werden oder unüberlegte Aussagen getätigt werden. Im Zweifel geht es um Ihren Arbeitsplatz, Ihre persönliche Freiheit oder eine empfindliche Geldstrafe.

Wir sehen auch, dass sich frühzeitiges Handeln lohnt:

Kommt es bei unserem arbeitsrechtlichen Beispielsfall zu einer außergerichtlichen Lösung, fiele nur die 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Einigungsgebühr an. Die Kosten wären dann mit 1.998,01 Euro um etwa 1.000 Euro geringer als bei der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Im Strafrecht kann durch frühzeitiges und gekonntes Handeln ein Hauptverfahren vermieden werden, sodass auch hier, natürlich situationsbedingt, Gebühren eingespart werden können.

Wir beraten und vertreten Sie bei der Aushandlung von Aufhebungsverträgen und Abfindungen bei einer Kündigung. Auch dann, wenn Sie selbst kündigen möchten, finden wir abhängig von Ihrer individuellen Situation die bestmögliche Vorgehensweise.

Nutzen Sie die Möglichkeit zur Erstberatung oder zur kostenlosen Ersteinschätzung im Kündigungsschutz!


Honorarvereinbarung

In manchen Situationen sind die gesetzlichen Gebühren im Verhältnis zum Aufwand eines Falls nicht angemessen. Dies kann beide Richtungen betreffen.

Ein Fall mit einem hohem Streitwert, der sich schnell erledigen lässt, kann unverhältnismäßig hohe gesetzliche Gebühren bedeuten.

Ein Fall mit niedrigem Streitwert kann hingegen sehr komplex sein. Hier können die gesetzlichen Gebühren dem Aufwand gegebenenfalls nicht gerecht werden.

Die Kosten müssen für beide Seiten fair und angemessen sein. Wenn es also ein Missverhältnis zwischen Aufwand und gesetzlichen Gebühren gibt, bietet sich die Honorarvereinbarung an.

Es kann so ein Stundensatz oder auch eine Honorarpauschale vereinbart werden. Hierzu werden wir Sie in jedem Fall im Rahmen der Erstberatung beraten.