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In jedem Verfahrensstand.

Sie werden beschuldigt.

Jetzt gilt: Verteidigung ist Pflicht. Erst Recht nach einer Durchsuchung oder Verhaftung.

Aber auch im späteren Verfahren ist es nicht zu spät für zielorientierte, konsequente und durchsetzungsstarke Strafverteidigung.

Wir sind für Sie da. Jederzeit.

Sie wurden geschädigt.

Geschädigter einer Straftat zu sein, hat oft finanzielle aber auch persönliche Konsequenzen.

Als Geschädigter haben Sie Rechte im Strafverfahren gegen den Täter. Sie können als Nebenkläger am Verfahren teilnehmen und Ansprüche durchsetzen.

Rechtsmittel und Wiederaufnahme.

Nach dem Urteil ist vor der Berufung oder Revision. Wir prüfen, ob die erste Instanz Fehler gemacht hat, z.B. durch falsche Rechtsanwendung, Beschränkung von Verfahrensrechten oder fehlerhafte Beweiswürdigung.

Verteidigung ist Pflicht...

Verteidigung bedeutet für uns, dass wir uns bedingungslos für Ihre Rechte im Strafverfahren einsetzen. Durchsetzungsstark, konsequent und falls erforderlich auch kompromisslos. Wir stehen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens an Ihrer Seite und stellen uns schützend vor Sie, wenn andere sich abwenden. Während Gericht uns Staatsanwaltschaft Ihre Schuld beurteilen, sehen wir immer die Person hinter einem Vorwurf. 

Schultelegal. Strafrecht. Strafverteidigung ist Pflicht.
Schultelegal. Strafrecht. Ab dem ersten Verdacht.

...ab dem ersten Verdacht.

Natürlich ist es nie zu spät für Strafverteidigung. Auch nicht nach dem ersten Urteil. Besser ist es jedoch, die Weichen so früh wie möglich zu stellen, ab dem ersten Kontakt mit den Behörden oder bestenfalls bei dem ersten „Bauchgefühl“. Wir nehmen uns Zeit, Verteidigungsziele festzulegen und gemeinsam die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Schweigen ist alles...

Der wichtigste Rat im Strafverfahren: Wenn Sie sich rechtfertigen möchten, reden Sie nicht. 

In der Regel werden Sie zu Beginn eines Strafverfahrens zur Beschuldigtenvernehmung geladen, ihre Wohnung oder Geschäftsräume werden durchsucht oder Sie werden gleich festgenommen. All dies ist in der Regel mit einer Vernehmung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei verbunden. Ein Strafvorwurf, schuldig oder nicht, ist ein einschneidender Moment. Die Behörden nutzen diesen Moment, denn sie wissen bereits mehr.

Waffengleichheit erreichen Sie nur mit einer kompetenten und zielorientierten Strafverteidigung und Akteneinsicht. Eine Einlassung (Aussage) sollte deshalb immer mit einem Verteidiger abgesprochen sein.

Nutzen Sie die Möglichkeit zur kostenfreien Ersteinschätzung am selben Tag.

Unsere Schwerpunkte

Wirtschaftskriminalität


Auf Grund unserer Schnittstelle zu dem Bereich Compliance hat Wirtschaftskriminalität ("White Collar Crime") eine besondere Bedeutung für unsere tägliche Praxis.

Wir verteidigen betroffene Unternehmen und deren beschuldigte Handelnde gegen Vorwürfe des Betruges und der Untreue, bei Korruptions- und Insolvenzstraftaten sowie gegen des Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), besonders im Zusammenhang mit Scheinselbständigkeit oder Schwarzarbeit.

Gewalt- und Kapitalstrafsachen

Wir verteidigen bei dem Vorwurf von Gewaltstraftaten, wie zum Beispiel Raub, räuberischer Erpressung und/oder (gefährlicher/ schwerer) Körperverletzung.

Besonders wichtig ist eine gut durchdachte und professionelle Strafverteidigung im Bereich der Kapitaldelikte. Dies sind alle Delikte, bei welchen ein anderer Mensch auf Grund einer vorsätzlichen Tat ums Leben gekommen ist, insb. Mord und Totschlag. Auch hierfür stehen wir Ihnen entschlossen zur Seite.

Allgemeines Strafrecht

Wir verteidigen selbstverständlich auch gegen den Vorwurf "allgemeiner" Straftaten, welche täglich gehäuft vorkommen. Also vor allem Diebstahl, Einbruchsstraftaten, Unterschlagen sowie sämtliche Verkehrsdelikte.

Eine Verurteilung kann für den Betroffenen aber auch hier einschneidende Konsequenzen bis hin zu einer Haftstrafe haben, sodass eine Selbstverteidigung, z.B. aus Kostengründen, unbedingt vermieden werden sollte.

Ziel einer professionellen Verteidigung kann auch hier die Einstellung oder der Freispruch sein und eine Vorstrafe damit vermieden werden.

FAQ Strafrecht

Bitte rufen Sie uns unter der Notfallnummer +49 176 708 168 58 an und schreiben Sie eine Mail an unser Notfallpostfach.

Gegen Sie besteht der Anfangsverdacht einer Straftat. Das gute ist, dass Sie nun wissen, dass gegen Sie ermittelt wird. Das negative ist, dass die Ermittlungsbehörden ausreichend Informationen haben, um Sie konkret zu verdächtigen. Sie kennen diese Informationen allerdings nicht. Deshalb ist es sinnvoll, einen spezialisierten Verteidiger zu beauftragen und gemeinsam Akteneinsicht zu nehmen. Gehen Sie nicht ohne Ihren Verteidiger zur Beschuldigtenvernehmung und äußern Sie sich nicht gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Aus Sicht der Ermittlungsbehörden besteht bereits ein erhebliches Interesse, Ihnen die Straftat nachzuweisen, denn es besteht bereits ein so genannter „Anfangsverdacht“. Man wird Sie aus diesem Grund kritisch befragen und versuchen, Ihre Aussage als unglaubwürdig darzustellen. Hierzu kann bereits ein Widerspruch oder „Verzetteln“ genügen. Besprechen Sie Ihre Aussage/Einlassung deshalb unbedingt mit einem Strafverteidiger und warten Sie die Akteneinsicht ab. Es ist nachvollziehbar, dass Sie Ihre Unschuld unbedingt beweisen möchten. Das müssen Sie aber gar nicht, denn der Staat muss Ihre Schuld nachweisen und wird dies mit allen Mitteln versuchen.

Lassen Sie sich zunächst den Durchsuchungsbeschluss zeigen und sprechen Sie ansonsten nicht mit der Polizei. Rufen Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger hinzu. Bitten Sie die Beamten mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Verteidigers zu warten. Wenn nicht gewartet wird, kooperieren Sie soweit, dass die Beamten keine Gewalt gegenüber Ihnen oder Ihren Sachen anwenden müssen. Stimmen Sie keinen Maßnahmen zu und unterschreiben Sie nichts.

Es kommt zunächst darauf an, ob die Verhaftung auf Grund eines Haftbefehls oder einer vorläufigen Festnahme geschieht. In der Regel werden Sie zunächst zur Polizeidienststelle gebracht und dort in das Polizeigewahrsam genommen. In beiden Fällen müssen Sie aber schnellstmöglich einem Richter vorgeführt werden. Dieser entscheidet, ob gegen Sie ein Haftbefehl erlassen wird, oder der Haftbefehl aufrecht erhalten wird. Es hilft Ihnen nicht, sich der Verhaftung zu entziehen. Dies kann vielmehr gegen Sie verwendet werden, um den Haftgrund der Fluchtgefahr anzunehmen und Sie in Untersuchungshaft zu nehmen.

Sprechen Sie schnellstmöglich mit einem spezialisierten Strafverteidiger. Nur er kann Ihnen das bestmögliche Vorgehen raten. In der Regel wird er Ihnen raten, sich gemeinsam bei der Polizei zu stellen. So kann in Grenzfällen der Haftgrund der Fluchtgefahr ausgeräumt und eine Untersuchungshaft unter Umständen vermieden werden.

Ein Strafbefehl wird erlassen, wenn Sie nicht zur Hauptverhandlung erschienen sind, oder die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl anstelle der Hauptverhandlung beantragt hat. In der Regel geht es um weniger schwerwiegende Taten. Der Strafbefehl sieht ähnlich aus wie ein Bußgeldbescheid. Lassen Sie sich hiervon nicht täuschen. Wird der Strafbefehl rechtskräftig, können Sie sich hiergegen nicht mehr wehren und gelten als vorbestraft mit allen Konsequenzen. Oft kann durch rechtzeitigen Einspruch eine Einstellung, ein Freispruch oder eine mildere Strafe erreicht werden.

Eine Einstellung im laufenden Verfahren kann bei geringer Schuld in Frage kommen, vor allem wenn der Nachweis der Straftat nur schwer gelingt oder unverhältnismäßig aufwändig wäre. Die Einstellung kann mit oder ohne Auflagen erfolgen. In beiden Fällen gelten Sie nicht als verurteilt oder vorbestraft. Das Verfahren kann auch eingestellt werden, wenn Sie bereits wegen deutlich schwererer Straftaten angeklagt oder nach der vorgeworfenen Tat verurteilt wurden.

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren außerdem ein, wenn gegen Sie nicht ausreichend Beweise vorliegen um Anklage zu erheben. 

Gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht) gibt es die Möglichkeit der Berufung oder Revision. In der Berufung werden die Tatsachen nochmals ermittelt und Rechtsfragen geprüft. In der Revision werden nur Rechtsfragen geklärt. 

Gegen Urteile des Landgerichts (große Strafkammer oder Schwurgericht) besteht nur die Möglichkeit der Revision.

Rechtsmittel müssen schnell, innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.

Ein Pflichtverteidiger steht Ihnen zu, wenn ein Fall der „notwendigen Verteidigung“ vorliegt, also zum Beispiel bei schwereren Straftaten oder wenn Sie bereits unter laufender Bewährung stehen. Ihnen wird nicht einfach Pflichtverteidiger zugeteilt, sondern Sie können Ihren Wunschverteidiger wählen. Dieser wird dann seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen. Bei einer Pflichtverteidigung geht der Staat mit den Rechtsanwaltsgebühren in Vorleistung, sodass Ihre Verteidigung und eine gute Arbeit des Verteidigers gesichert ist. 

Ja. Wir übernehmen Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger. Beantragen Sie hierzu einfach die Beiordnung unserer Kanzlei bei dem für Sie zuständigen Gericht, der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Bestenfalls setzen Sie sich zuvor mit uns in Verbindung.

Die Kosten hängen von dem Umfang und der Dauer des Verfahrens ab. Wir rechnen in der Regel nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab und erläutern Ihnen die Gebühren zu Beginn unserer Zusammenarbeit. In besonderen Fällen kann es sinnvoll sein, eine stundenweise Vergütung zu vereinbaren. In der Regel wird mit Beauftragung ein Vorschuss in Höhe der Hälfte der zu erwartenden Gebühren fällig. Sie sollten insgesamt mit einem unteren vierstelligen Betrag für Ihre Verteidigung kalkulieren. Bei Kapitalstrafsachen oder komplexen Wirtschaftsstrafsachen kann die Vergütung auch einen mittleren fünfstelligen Betrag erreichen, dies ist aber die Ausnahme.

Rechtsanwalt Hendrik Schulte

Rechtsanwalt Hendrik Schulte
Tel.: 0231-2929 65 110
Mail: hschulte@schultelegal.de