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SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT · STATUSFESTSTELLUNG

Statusfragen entscheiden.

Sie setzen Auftragnehmer oder Subunternehmer ein oder sind selbst Auftragnehmer? 

 Die Deutsche Rentenversicherung setzt auf Rechtsunsicherheit. Und die Konsequenzen sind erheblich. Beitragsnachforderung und Strafverfahren sind leider üblich.

Das führt zu Unsicherheit bis hin zu existenziellen Ängsten nach einer Betriebsprüfung. 

Wir kennen diese Gefühle und schaffen Sicherheit für Sie und Ihr Unternehmen.

Wir stehen für:

klare Lösungen. Höchste expertise. Maximalen Einsatz.

Rechtsanwalt Hendrik Schulte Arbeitsrecht. IT-Recht.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Hendrik Schulte

Ich begleite Unternehmen und Auftragnehmer bei Betriebsprüfungen und Statusfeststellungsverfahren und kenne die Gefühle von Frust über Unsicherheit bis hin zu finanziellen und existenziellen Sorgen bei dem Vorwurf Scheinselbständigkeit. 

Mein Schwerpunkt liegt auf der präventiven und strategischen Beratung, sodass eine Betriebsprüfung in Ihrem Unternehmen auch zukünftig ohne Feststellungen bleibt. 

Falls eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung zu Beitragsnachzahlungen geführt hat oder sogar ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird, verteidige ich Ihre Rechtsposition im Widerspruchsverfahren und im Eil- und Hauptsacheverfahren vor den Sozial- und Strafgerichten.  

Für Sie eine Ausnahmesituation. Für mich gelebter Alltag.

Legal Operations Manager

Sandra Bernecker,
M.Sc.

Als Legal Operations Managerin steht Ihnen Sandra Bernecker bei sämtlichen nicht-juristischen und betriebswirtschaftlichen Fragen Ihres Falls zur Verfügung. Als M.Sc. der Wirtschaftswissenschaften verfügt Sandra Bernecker über ein erhebliches betriebswirtschaftliches Wissen und bringt mehrjährige Berufserfahrung in der Wirtschaftsprüfung mit. 

Wo die risiken liegen.

Kritisch ist selten der Vertrag.
Sondern der Alltag.

Die Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung orientiert sich nicht nur an Verträgen sondern an dem gelebten Alltag.  

01

Gewachsene Modelle.

Oft ist der Einsatz freier Mitarbeiter branchenüblich, gewachsen und von beiden Seiten gewünscht. Zum Beispiel in umfassenden IT-Projekten.

Was praktisch funktioniert, ist rechtlich nicht automatisch belastbar. Gerade eingespielte Freelancer- und Projektstrukturen bergen oft verdeckte Statusrisiken.

02

Betriebsprüfung.

Spätestens in der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung werden Einbindung, Abläufe und tatsächliche Zusammenarbeit konkret hinterfragt. 

Die Folge sind oft erhebliche und für Auftraggeber nicht nachvollziehbare Beitragsnachzahlungen. Auch vergangene Prüfungen ohne Beanstandung schützen nicht für die Zukunft.

03

Vertrag und Realität.

Entscheidend ist nicht nur, was vereinbart wurde. Maßgeblich ist, wie freie Mitarbeit tatsächlich gelebt wird. Das Problem ist: Es existieren viele Gerüchte. Auftraggebern sind die Kriterien der DRV oft aber nicht bekannt. Ein freier Mitarbeiter ist zum Beispiel nicht schon deshalb selbständig, weil er mehrere Auftraggeber hat. Dennoch hält sich dieses Gerücht hartnäckig. 

ZWEI SZENARIEN. EINE ENTSCHEIDUNG. Verschiedene Ergebnisse.

Der Ausgang einer Statusprüfung entscheidet sich selten im Verfahren.

Die Deutsche Rentenversicherung orientiert sich bei der Statusfeststellung nicht am Vertrag, sondern am Gesamtbild der Arbeitsleistung: Also daran, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Wer diese Prüfungslogik kennt und die eigene Struktur danach ausrichtet, ist in einer grundlegend anderen Position als derjenige, der erst im Prüfungsverfahren reagiert.

Entscheidend ist nicht eine bestimmte Checkliste oder ein Punktwert sondern oft versteckte Details. 

MIT RECHTLICHER VORBEREITUNG.

Strukturen, die einer Prüfung standhalten.

Die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Maßgebend ist nicht, was vertraglich vereinbart wurde, sondern wie die Zusammenarbeit im Alltag praktiziert wird. Wir analysieren beides und schließen vorhandene Lücken, bevor sie zur Angriffsfläche werden.

Wir begleiten Sie beim freiwilligen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Ein rechtzeitig gestellter Antrag, innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme,  entfaltet nach § 7a Abs. 6 SGB IV eine wichtige Schutzwirkung: Die Beitragspflicht tritt in diesem Fall erst mit der Bekanntgabe des Bescheides ein, nicht rückwirkend.

Verträge allein schützen nicht. Die Rentenversicherung prüft, ob Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers bestehen. Unabhängig davon, was im Vertrag steht. Wir gestalten Vertragswerk und Zusammenarbeit konsistent.

Rechtssicherheit lässt sich herstellen: Für Auftraggeber und Auftragnehmer. Wir beraten bundesweit und entwickeln Lösungen, die zum konkreten Arbeitsmodell passen, nicht zu einem generischen Standard.

Ohne rechtliche Absicherung

Was auf dem Spiel steht, wenn die Prüfung beginnt.

Die Deutsche Rentenversicherung ist nach § 28p SGB IV verpflichtet, Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre zu prüfen. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung werden Einbindung, Ablauforganisation und tatsächliche Weisungsstrukturen konkret hinterfragt. Unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt oder wie dieser gestaltet ist.

Bei festgestellter Scheinselbständigkeit drohen Beitragsnachforderungen für alle vier Sozialversicherungszweige rückwirkend für bis zu vier Jahre, bei vorsätzlichem Vorenthalten sogar für bis zu dreißig Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der Nachforderung pro Monat des Rückstands nach § 24 SGB IV.

Der Auftraggeber trägt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil  grundsätzlich allein. Der Rückgriff auf den vermeintlich Selbständigen ist auf wenige Monate begrenzt. Das wirtschaftliche Risiko liegt damit nahezu vollständig beim Unternehmen.

In schwerwiegenden Fällen kommt eine Strafbarkeit der verantwortlichen Personen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass die Unkenntnis der DRV-Kriterien keinen Entlastungsgrund darstellt, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, das Statusfeststellungsverfahren zu nutzen.

Auch in der Prüfung

Auch wer sich bereits in einer Prüfung oder im Widerspruchsverfahren befindet, ist nicht ohne Handlungsoptionen. 

Wir vertreten Auftraggeber und Auftragnehmer gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, vor den Sozialgerichten und, soweit erforderlich, in strafrechtlichen Verfahren. 

Klare Analyse · Belastbare Argumentation · Persönliche Begleitung

Kriterien & Gerüchte

Wir zeigen, worauf es ankommt.

Viele Gerüchte rund um das Thema Scheinselbständigkeit halten sich hartnäckig. Die echten Beurteilungskriterien der Deutschen Rentenversicherung sind zu komplex, um sie hier vollständig darzustellen. Trotzdem räumen wir hier mit den wichtigsten Gerüchten auf. Und zeigen Ihnen gleichzeitig, warum eine Beratung durch eine spezialisierte Kanzlei so wichtig ist.

Ihr Vorteil: Wir kennen die echte Beurteilungslogik der Deutschen Rentenversicherung. Rechtsanwalt Hendrik Schulte schützt seit Jahren leidenschaftlich Unternehmen vor dem Vorwurf “Scheinselbständigkeit” und vertritt Unternehmen und Auftragnehmer in Statusfeststellungsverfahren und der Anfechtung von Bescheiden.  

"Mehrere Auftraggeber schützen vor Scheinselbständigkeit."

Das ist wohl der hartnäckigste Mythos. Selbst erfahrene Unternehmens- und Steuerberater glauben, dass mehrere Auftraggeber das beauftragende Unternehmen schützen. Das war vielleicht einmal so. Mittlerweile interessiert sich die DRV hierfür nahezu gar nicht mehr. Bescheide betonen immer: “Es kommt auf das individuelle Auftragsverhältnis an.” 

"Bei der letzten Betriebsprüfung wurde auch nichts gefunden."

Ganz wichtig und ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Eine Betriebsprüfung in der Vergangenheit schützt nicht vor neuen Feststellungen. Außer das konkrete Auftragsverhältnis ist bereits ausdrücklich beurteilt worden und es ist hierüber eine Feststellung ergangen. Das erleben wir nur in den seltensten Fällen. 

"Aufträge ablehnen zu können bedeutet Selbständigkeit."

Auch hierbei handelt es sich um einen Mythos. Dabei geht es um das Kriterium “Weisungsfreiheit”. Die DRV schaut genau hin. Dürfen Aufträge nicht abgelehnt werden, ist das ein großes Kriterium gegen Selbständigkeit. Der Umkehrschluss ist aber nicht (mehr) möglich. Dass es überhaupt einen Rahmenvertrag gibt, ist bereits aus DRV-Sicht ein Kriterium gegen Selbständigkeit. Ein Rahmenvertrag spreche für eine langfristige Geschäftsbeziehung und vermindere das unternehmerische Risiko.

"Aber der Auftragnehmer kann ja auch eigene Mitarbeiter einsetzen"

Die theoretische Möglichkeit wird von DRV belächelt. Prüfen Sie selbst: Wie oft hat ihr Auftragnehmer tatsächlich eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer eingesetzt? Praktisch ist das trotz der Vereinbarung im Vertrag fast nie der Fall. Nur wenn ihr Auftragnehmer zwei SV-pflichtige Mitarbeiter beschäftigt, spricht dies eher für Selbständigkeit. Eine zwischengeschaltete ein-Personen GmbH des Auftragnehmers oder eine eingetragene Genossenschaft schützt ausdrücklich nicht mehr, kann aber hinzukommend für verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sprechen. Hier ist Vorsicht unbedingt geboten. 

"Wir erteilen keine Weisungen. Das bedeutet Selbständigkeit."

Prüfen Sie: Ist das in der Praxis wirklich so? Oder erfolgen “Einladungen” zu Meetings, müssen Compliance-Richtlinien eingehalten werden, muss bei Ihnen im Betrieb gearbeitet werden? 

Aber: Auch echte Weisungsfreiheit kann vollständig durch Eingliederung in den Betrieb ersetzt werden. Besteht eine (auch nur geringfügige) Abhängigkeit von anderen Personen oder einem Projektplan? Hier muss bereits geprüft werden. Ein Bescheid der DRV, den wir gerichtlich angreifen, sieht als Kriterium gegen Selbständigkeit eines externen Projektleiters, dass der Projektleiter bei seiner Terminplanung auf Urlaubstage der Beschäftigten Rücksicht nehmen muss. 

Der Steuerberater sagt: "Alles in Ordnung!"

Steuerberater sind Experten bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Auch wenn sich Verfahren ähneln, gilt bei der Deutschen Rentenversicherung und den Sozialgerichten eine andere “Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis”. Das ist vielen Steuerberatern nicht bewusst. Oft haben wir erlebt, dass auf Grund der zuvor beschriebenen “Mythen” Steuerberater risikoträchtig beraten haben, was zu Beitragsnachzahlungen geführt hat. Das ist keine Frage der Kompetenz, sondern der Spezialisierung.  Das Thema “Scheinselbständigkeit” gehört in die Hände einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei.

Im Ernstfall gibt es "Aussetzung der Vollziehung".

Was bei Finanzämtern üblich ist, ist bei der DRV und den Sozialgerichten die absolute Ausnahme. Aussetzung der Vollziehung wird bei Scheinselbständigkeit nur selten gewährt. Angeblich zum Schutz der Solidargemeinschaft. Nach einer Betriebsprüfung sind die nachzuzahlenden Beiträge deshalb meist sofort fällig und stellen eine existenzielle Bedrohung für Unternehmen dar. Mit einem “Eilverfahren”, während dem nicht vollstreckt wird, können wir etwa ein Jahr an Zeit gewinnen. Hinzu kommen unaufschiebbare Risiken wie Strafbarkeit und Haftung des Geschäftsleiters.

Honorar

Unsere Honorarmodelle

Da sich jeder Fall unterscheidet, unterscheiden sich auch unsere Honorarmodelle. Unsere Kanzlei steht für absolute Kostentransparenz. In einem kostenfreien Erstgespräch finden wir das passende Honorarmodell. 

Stundensatz

Das klassische Modell der Rechtsberatung ist die Abrechnung nach Arbeitsstunden. Das Modell bietet sich bei Projekten an, deren Kosten noch nicht direkt abzuschätzen sind oder aber in der Dauerberatung. 

Unser aktueller Stundensatz beträgt 325 EUR zzgl. 19 % USt

Pauschale

Für Projekte mit klar definiertem Leistungsumfang (z.B. die Vorbereitung  und Begleitung eines Statusfeststellungsverfahrens) können wir eine Pauschale vereinbaren. So entsteht für beide Seiten Kostentransparenz und Sicherheit.

Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der individuellen Komplexität des Falls.  

Retainer

Sollen dauerhaft Services an uns ausgelagert werden, zum Beispiel das Vertragsmanagement, das Hinweisgebersystem oder auch Tätigkeiten der Personal- oder Rechtsabteilung, bietet sich die Vereinbarung eines Retainers an. Damit sind unsere Tätigkeiten in einem bestimmten Rechtsgebiet und in einem bestimmten Umfang pauschal abgegolten. 

Gesetzliche Vergütung / RVG

Das Gesetz sieht darüber hinaus ein eigenes Vergütungsmodell abhängig von dem Streitwert des Falls vor, es ähnelt der Pauschale. In In gerichtlichen Fällen darf dieser Vergütungsbetrag nicht unterschritten werden. Im Einzelfall kann eine Abrechnung nach diesem Modell ebenfalls sinnvoll sein, zum Beispiel bei Kündigungsschutzklagen. In aller Regel schließen wir aber Honorarvereinbarungen auf Basis von Stundensätzen oder Pauschalen.