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Sozialversicherung trotz Beteiligung: BSG 2026
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Rechtsprechungsupdate Arbeitsrecht

Neues vom Bundessozialgericht zur abhängigen Beschäftigung

Vier BSG-Entscheidungen zu Rechtsmacht, Eingliederung und Unternehmerrisiko

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Führungsteam bespricht Berichte in einem modernen Büro
Strategische Besprechung eines Führungsteams. Adobe Stock, Datei 2008639728, Gorodenkoff.

Kurz eingeordnet

Das Wichtigste auf einen Blick.

Worum geht es?
Der 12. Senat des BSG hat am 23. Juli 2026 in vier Revisionsverfahren eine abhängige Beschäftigung bestätigt.
Wer ist betroffen?
Geschäftsführung, HR, Legal und Compliance sowie Unternehmen mit Gesellschafter-Geschäftsführern, freien Fachkräften, Honorarärzten oder Lehrkräften.
Was ist jetzt zu tun?
Gesellschaftsvertrag, Dienstvertrag und tatsächliche Durchführung in einer einheitlichen Statusprüfung abgleichen und offene Statusfragen frühzeitig klären.
Ab wann?
23.07.2026

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juli 2026 in vier Revisionsverfahren über die Sozialversicherungspflicht entschieden. Sämtliche Revisionen blieben erfolglos. In allen vier Fällen bestätigte das BSG eine abhängige Beschäftigung.

Die Verfahren betrafen unterschiedliche Vertrags- und Beteiligungsmodelle.

  • Eine Kommanditistin übernahm Verwaltungsaufgaben für ihre Gesellschaft.
  • Ein niedergelassener Neurochirurg leistete Rufbereitschaft für ein Krankenhaus.
  • Zwei GmbH-Geschäftsführer waren zu jeweils 50 Prozent beteiligt.
  • Eine pensionierte Beamtin unterrichtete als Dozentin an einer Volkshochschule.

Vollständige schriftliche Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Die folgende Einordnung stützt sich deshalb auf den offiziellen Terminbericht 24/26 und die Angaben des Gerichts zu den einzelnen Verfahren. Weitergehende Folgerungen bleiben bewusst zurückhaltend.

Die vier Entscheidungen im Überblick

Die Kommanditistin mit Verwaltungsvertrag

Das BSG hat mit seiner Entscheidung vom 23. Juli 2026 (Az. B 12 BA 9/24 R) die abhängige Beschäftigung einer Kommanditistin bestätigt. Sie erledigte auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung Verwaltungsaufgaben für die Kommanditgesellschaft.

Für die Einordnung waren insbesondere drei Umstände maßgeblich.

  • Mit 16 von 97 Stimmen konnte die Kommanditistin Gesellschafterbeschlüsse nicht bestimmen.
  • Vollmacht und Einzelprokura wirkten im Außenverhältnis. Sie veränderten die gesellschaftsrechtliche Machtverteilung nicht und waren widerruflich.
  • Die Vergütung richtete sich nach Arbeitsstunden und hing nicht von Gewinn oder Verlust der Gesellschaft ab.

Dass die Kommanditistin die Geschäfte tatsächlich weitgehend selbst führte, ersetzte keine rechtlich abgesicherte Rechtsmacht. Sie arbeitete innerhalb der Organisation der Gesellschaft und trug bei der geprüften Tätigkeit kein nennenswertes Unternehmerrisiko.

Der Neurochirurg mit Rufbereitschaft

Das BSG hat mit seiner Entscheidung vom 23. Juli 2026 (Az. B 12 BA 7/24 R) die Rufbereitschaft eines niedergelassenen Neurochirurgen als abhängige Beschäftigung eingeordnet. Gegenstand war allein die zusätzliche Tätigkeit für das Krankenhaus, nicht seine selbstständige Arbeit in der eigenen Praxisklinik.

  • Der Arzt war an den vereinbarten Tagen in den Dienstplan des Krankenhauses aufgenommen.
  • Auf Anforderung musste er innerhalb von 30 Minuten erscheinen.
  • Das Krankenhaus bestimmte, ob er auf Station oder in der Notaufnahme eingesetzt wurde.
  • Er erhielt ein festes monatliches Honorar und eine weitere Zahlung je Dienst, unabhängig von einem tatsächlichen Patientenkontakt.

Die selbstständige Haupttätigkeit schützte die Rufbereitschaft damit nicht vor einer eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Bewertung.

Die paritätisch beteiligten GmbH-Geschäftsführer

Das BSG hat mit seiner Entscheidung vom 23. Juli 2026 (Az. B 12 BA 10/24 R) auch bei zwei zu jeweils 50 Prozent beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern eine abhängige Beschäftigung bestätigt.

Der Gesellschaftsvertrag sah bei Stimmengleichheit die Entscheidung durch einen neutralen Dritten oder ein Dreiergremium vor. Beide Geschäftsführer konnten eine Beschlussfassung zunächst blockieren. Im Konfliktfall konnten sie jedoch nicht verlässlich bestimmen, wie die Schlichtungsstelle entschied.

  • Eine rechnerische Beteiligung von 50 Prozent genügt nicht in jedem Fall.
  • Die Verhinderungsmacht muss im Gesellschaftsrecht verankert und zuverlässig vorhersehbar sein.
  • Der Geschäftsführer muss unliebsame Weisungen und die eigene Abberufung rechtlich sicher verhindern können.

Eine Stichentscheids- oder Schlichtungsregelung kann die für Selbstständigkeit erforderliche Rechtsmacht deshalb gerade ausschließen.

Die Dozentin an der Volkshochschule

Das BSG hat mit seiner Entscheidung vom 23. Juli 2026 (Az. B 12 BA 12/24 R) auch die Tätigkeit einer Dozentin in Schulabschlusskursen als abhängige Beschäftigung bewertet.

  • Schulrechtliche Vorgaben und Lehrpläne bestimmten Inhalt und Ablauf des Unterrichts.
  • Die Dozentin nutzte die Räume sowie die personelle und materielle Infrastruktur des Trägers.
  • Sie führte Anwesenheitslisten und kontrollierte die Teilnahmeberechtigung.
  • Sie erhielt eine feste Stundenvergütung einschließlich eines Ausfallhonorars.
  • Eine eigene Betriebsstätte und ein relevantes Unternehmerrisiko fehlten.

Der vertraglich erklärte Wille, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, konnte diese tatsächliche Eingliederung nicht überlagern.

Was die vier Verfahren verbindet

Die Sachverhalte unterscheiden sich deutlich. Die rechtlichen Leitlinien sind dennoch einheitlich.

  • Vertragsbezeichnung
    Die Bezeichnung als freie Mitarbeit oder Honorartätigkeit entscheidet den Status nicht.
  • Tatsächliche Zusammenarbeit
    Maßgeblich ist, wie die Tätigkeit im Alltag organisiert und durchgeführt wird.
  • Rechtsmacht
    Gesellschafter müssen unliebsame Weisungen rechtlich verlässlich verhindern können.
  • Eingliederung
    Dienstpläne, Lehrpläne, Berichtspflichten und fremde Infrastruktur sprechen für Beschäftigung.
  • Unternehmerrisiko
    Feste Vergütung und fehlende eigene Investitionen sprechen gegen eine unternehmerische Tätigkeit.
  • Getrennte Bewertung
    Jede zusätzliche oder organisatorisch anders ausgestaltete Tätigkeit ist eigenständig zu prüfen.

Der sozialversicherungsrechtliche Maßstab

Nach § 7 SGB IV ist Beschäftigung nichtselbstständige Arbeit. Wesentliche Anhaltspunkte sind Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.

Für Selbstständigkeit können eigene Gestaltungsmöglichkeiten, eine eigene Betriebsorganisation und ein wirtschaftliches Unternehmerrisiko sprechen. Kein einzelnes Merkmal entscheidet allein. Der Vertrag bildet den Ausgangspunkt. Die gelebte Zusammenarbeit bleibt maßgeblich.

§ 7a SGB IV ermöglicht eine verbindliche Statusfeststellung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern kann das Verfahren gesetzlich ausgelöst werden. Es ersetzt jedoch nicht die vorgelagerte Prüfung von Gesellschaftsvertrag, Dienstvertrag und tatsächlicher Durchführung.

Für Lehrtätigkeiten enthält § 127 SGB IV seit dem 1. März 2025 eine Übergangsregelung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 ein. Die Regelung erklärt Lehrkräfte nicht generell zu Selbstständigen und verändert die Kriterien der Statusbeurteilung nicht.

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht getrennt prüfen

Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung können auseinanderfallen. Auch wenn arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis angenommen wird, kann sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung vorliegen.

Das Risiko steigt, wenn die Person Weisungen unterliegt, in betriebliche Strukturen eingebunden ist und kein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Bei Gesellschaftern und Geschäftsführern kommt hinzu, ob ihre Rechtsmacht im Gesellschaftsvertrag verlässlich abgesichert ist.

Welche Fragen Unternehmen prüfen sollten

  1. Welche Stimmrechte, Vetorechte und Sperrminoritäten bestehen tatsächlich?
  2. Kann die betroffene Person unliebsame Weisungen und die eigene Abberufung rechtlich sicher verhindern?
  3. Wer bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort, Einsatzplan und Inhalt der Tätigkeit?
  4. Welche Infrastruktur stellt das Unternehmen oder der Auftraggeber bereit?
  5. Kann die Person eigene Mitarbeiter einsetzen oder sich tatsächlich vertreten lassen?
  6. Bestehen eigene Investitionen, Kosten und reale Gewinn- oder Verlustrisiken?
  7. Stimmen Vertrag und gelebte Zusammenarbeit dauerhaft überein?

Wann ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll ist

Ein Statusfeststellungsverfahren kommt insbesondere in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Folgen einer späteren Korrektur erheblich wären. Typische Konstellationen sind

  • mitarbeitende Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer
  • freie Fachkräfte mit dauerhafter Einbindung in interne Abläufe
  • Honorarärzte mit Dienstplan-, Stations- oder Rufbereitschaftsdiensten
  • Lehrkräfte in verbindlich organisierten Kurs- und Schulstrukturen

Vor dem Antrag sollten Vertrag, Gesellschaftsstruktur und tatsächliche Zusammenarbeit vollständig analysiert werden. Ein unvorbereiteter Antrag kann ein bestehendes Risiko lediglich offenlegen. Ändern sich Aufgaben, Beteiligungsverhältnisse oder organisatorische Abläufe, kann auch nach einem Statusbescheid eine neue Bewertung erforderlich werden.

Folgen einer fehlerhaften Statusbeurteilung

Wird eine Tätigkeit nachträglich als Beschäftigung eingestuft, können erhebliche finanzielle und organisatorische Folgen entstehen.

  • Sozialversicherungsbeiträge können grundsätzlich für bis zu vier Jahre nachgefordert werden.
  • Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen kann die Verjährungsfrist bis zu 30 Jahre betragen.
  • Zusätzlich können Säumniszuschläge anfallen.
  • Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann § 266a StGB relevant werden.

Persönliche Haftung entsteht nicht automatisch. Sie setzt eine gesonderte Prüfung der Verantwortlichkeit, Kenntnisse und Umstände des Einzelfalls voraus.

Welche Modelle jetzt überprüft werden sollten

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
    Beteiligungen von 50 Prozent verdienen besondere Aufmerksamkeit, wenn Schlichtungsstellen oder Stichentscheide vorgesehen sind.
  • Kommanditgesellschaften
    Gesonderte Dienstleistungsverträge mit Gesellschaftern benötigen eine eigenständige Statusprüfung.
  • Krankenhäuser und freie Fachkräfte
    Zusatzvereinbarungen über Rufbereitschaft, Stationsdienst und Dienstplaneinsatz sollten getrennt von der Haupttätigkeit bewertet werden.
  • Bildungsträger
    Feste Zeitpläne, vorgegebene Räume, Lehrpläne und organisatorische Pflichten können für Beschäftigung sprechen.

Was jetzt zu tun ist

  1. Gesellschaftsverträge und Dienstverträge gemeinsam auswerten.
  2. Die tatsächliche Zusammenarbeit anhand von Dienstplänen, Weisungen und internen Abläufen dokumentieren.
  3. Abweichungen zwischen Vertrag und Praxis beseitigen oder rechtlich neu bewerten.
  4. Bei erheblichen Unsicherheiten ein Statusfeststellungsverfahren vorbereitet einleiten.

Fazit

Die vier Entscheidungen bestätigen eine einheitliche Linie. Beteiligung, Vertragsbezeichnung und berufliche Eigenständigkeit außerhalb des konkreten Auftrags ersetzen keine sorgfältige Statusprüfung.

Entscheidend bleiben die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die tatsächliche Eingliederung und ein relevantes Unternehmerrisiko. Unternehmen sollten Gesellschaftsvertrag, Dienstvertrag und tatsächliche Durchführung deshalb in einer einheitlichen Statusprüfung abgleichen.

Rechtsgrundlagen und Quellen Primärquellen und amtliche Hinweise anzeigen
  1. Entscheidung · Bundessozialgericht · 23.07.2026 · B 12 BA 9/24 R · Originalquelle
  2. Entscheidung · Bundessozialgericht · 23.07.2026 · B 12 BA 7/24 R · Originalquelle
  3. Entscheidung · Bundessozialgericht · 23.07.2026 · B 12 BA 10/24 R · Originalquelle
  4. Entscheidung · Bundessozialgericht · 23.07.2026 · B 12 BA 12/24 R · Originalquelle
  5. Terminbericht · Bundessozialgericht · 24.07.2026 · Terminbericht 24/26 · Originalquelle
  6. Gesetz · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · 27.07.2026 · § 127 SGB IV · Originalquelle
  7. Gesetz · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · 27.07.2026 · § 7a SGB IV · Originalquelle