Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 30.07.2026 (Az. 2 AZR 70/25) die Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 22.01.2025 (Az. 1 Sa 59/24) zurückgewiesen. Damit bleibt die Klageabweisung bestehen.
Das Thüringer LAG hatte angenommen, dass der Sonderkündigungsschutz einer Vorfeld-Initiatorin nach § 15 Abs. 3b KSchG verwirkt war. Die Klägerin hatte die Arbeitgeberin nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über die schutzauslösenden Umstände informiert. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG liegen noch nicht vor. Deshalb ist weiterhin offen, ob und in welchem Umfang der Zweite Senat die Begründung der Vorinstanz übernimmt.
BAG weist die Revision zurück
Das amtliche Sitzungsergebnis des BAG weist die Revision der Klägerin zurück. Das Urteil des Thüringer LAG bleibt damit bestehen und die Kündigungsschutzklage bleibt abgewiesen.
Aus dem veröffentlichten Tenor lässt sich derzeit sicher ableiten
- Die Klageabweisung im konkreten Verfahren hat Bestand.
- Der von der Klägerin geltend gemachte Sonderkündigungsschutz führte im entschiedenen Fall nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
- Ob das BAG die Dreiwochenfrist und ihre dogmatische Herleitung vollständig übernimmt, lässt sich erst anhand der schriftlichen Gründe beurteilen.
Die Begründung des Thüringer LAG bleibt deshalb vorerst der maßgebliche Referenzpunkt für die rechtliche Einordnung.
Die Begründung des Thüringer LAG
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Klägerin griff eine ordentliche Kündigung vom 30.09.2022 an. Auf den Sonderkündigungsschutz als Vorfeld-Initiatorin nach § 15 Abs. 3b KSchG berief sie sich erst mit Schriftsatz vom 19.01.2024. Sie verwies auf eine öffentlich beglaubigte Absichtserklärung vom 31.08.2022 und auf die Kontaktaufnahme mit einer Kollegin zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl.
Das Arbeitsgericht hatte den Sonderkündigungsschutz bejaht und die Kündigung für unwirksam erklärt. Das Thüringer LAG entschied mit seinem Urteil vom 22.01.2025 (Az. 1 Sa 59/24) anders und wies die Kündigungsschutzklage ab.
Mitteilungsobliegenheit und Dreiwochenfrist
§ 15 KSchG enthält weder eine ausdrückliche Mitteilungspflicht noch eine Frist für Vorfeld-Initiatoren. Nach Auffassung des Thüringer LAG ist dem Arbeitgeber die schutzbegründende Situation aber nicht notwendig bekannt.
Die Kammer stützt ihre Begründung auf drei Erwägungen
- Der Sonderkündigungsschutz knüpft an objektive Vorbereitungshandlungen und eine öffentlich beglaubigte Absichtserklärung an. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an.
- Ohne Mitteilung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Voraussetzungen und die Reichweite des Sonderkündigungsschutzes nicht zuverlässig beurteilen.
- Die Rechtssicherheit verlangt nach Ansicht des LAG eine zeitliche Begrenzung. Andernfalls könnte der Sonderkündigungsschutz erstmals viele Monate nach der Kündigung geltend gemacht werden.
Das LAG überträgt dazu die Rechtsprechung des BAG zur Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen. Es nimmt eine Mitteilungsobliegenheit innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung an. Die Klägerin hatte diese Frist deutlich überschritten.
Herleitung aus anderen Schutzvorschriften
Das Thüringer LAG verweist auf die vergleichbare Interessenlage bei einem dem Arbeitgeber unbekannten Sonderstatus. Die Rechtsprechung zum Schwerbehindertenschutz verlangt seit Langem eine zeitnahe Mitteilung. Ergänzend zieht die Kammer den Mutterschutz heran, für den § 17 Abs. 1 MuSchG eine zweiwöchige Mitteilung vorsieht.
§ 15 Abs. 3b KSchG wurde 2021 eingeführt. Die Vorschrift schützt Beschäftigte, die eine Betriebsratswahl vorbereiten und ihre Absicht öffentlich beglaubigt erklärt haben. Gerade in dieser frühen Phase sind die handelnden Personen dem Arbeitgeber häufig noch nicht bekannt. Nach Auffassung des LAG rechtfertigt dies eine zeitlich begrenzte Mitteilungsobliegenheit.
Was der BAG-Tenor bereits klärt
Mit der Zurückweisung der Revision steht fest, dass die Klageabweisung im konkreten Verfahren Bestand hat. Es wäre jedoch zu weitgehend, bereits jetzt von einer höchstrichterlich begründeten allgemeinen Dreiwochenregel für Vorfeld-Initiatoren zu sprechen.
Bis zur Veröffentlichung der Entscheidungsgründe bleiben insbesondere folgende Fragen offen
- Übernimmt das BAG die Rechtsprechung zum Schwerbehindertenschutz vollständig für § 15 Abs. 3b KSchG
- Versteht der Senat die Dreiwochenfrist als feste zeitliche Grenze oder als Orientierungswert innerhalb einer Gesamtwürdigung
- Welche Bedeutung misst das BAG § 6 KSchG für das Verhältnis zwischen prozessualer Geltendmachung und materieller Verwirkung bei
- Formuliert der Senat weitere Anforderungen an die Mitteilung oder an die Schutzwürdigkeit der Beteiligten
Bis diese Fragen geklärt sind, ist die vom Thüringer LAG angenommene Dreiwochenfrist ein starker praktischer Orientierungswert. Sie ist noch nicht als vom BAG ausdrücklich begründete allgemeine Rechtsregel einzuordnen.
Konsequenzen für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten Kündigungen im Umfeld einer Betriebsratswahl besonders sorgfältig vorbereiten und dokumentieren. Dazu gehören der Zeitpunkt des Kündigungsentschlusses, bekannte Aktivitäten möglicher Initiatoren und Hinweise auf einen Sonderkündigungsschutz.
Für die Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen
- Geht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung ein Hinweis auf eine öffentlich beglaubigte Absichtserklärung und auf Vorbereitungshandlungen ein, sollte der Sachverhalt umgehend rechtlich geprüft werden.
- Bleibt eine solche Mitteilung aus, kann nach der Begründung des Thüringer LAG geprüft werden, ob die Berufung auf den Sonderkündigungsschutz verwirkt ist.
- Die zeitlichen Abläufe und die bekannten Tatsachen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Ein möglicher Rechtsmissbrauch sollte anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden. Die zeitliche Nähe zu einem Kündigungsentschluss genügt für sich genommen nicht für eine vorschnelle Bewertung.
Konsequenzen für Vorfeld-Initiatoren
Beschäftigte, die eine Betriebsratswahl vorbereiten und sich auf § 15 Abs. 3b KSchG stützen wollen, sollten ihre Schritte frühzeitig und nachweisbar dokumentieren.
- Vorbereitungshandlungen und die öffentlich beglaubigte Absichtserklärung sollten vollständig festgehalten werden.
- Nach Zugang einer Kündigung sollte der Arbeitgeber vorsorglich innerhalb von drei Wochen nachweisbar über die schutzauslösenden Umstände informiert werden.
- Der Sonderkündigungsschutz sollte in einer Kündigungsschutzklage frühzeitig und substantiiert geltend gemacht werden.
Das Thüringer LAG hat eine erstmalige Berufung auf § 15 Abs. 3b KSchG nach mehr als einem Jahr als verspätet und verwirkt angesehen. Vorfeld-Initiatoren sollten die Dreiwochenfrist daher bis zur Veröffentlichung der BAG-Gründe als vorsorgliche Handlungsfrist behandeln.
Abstimmung in Betrieb und Beratung
Rechtsabteilungen und Betriebsräte können getrennt voneinander dafür sorgen, dass die jeweils betroffenen Personen die rechtlichen Anforderungen kennen. Arbeitgeber sollten interne Zuständigkeiten für Kündigungen im Umfeld von Betriebsratswahlen festlegen. Initiatoren sollten wissen, wie sie die schutzauslösenden Umstände rechtzeitig und nachweisbar mitteilen.
Eine solche Vorbereitung dient der Rechtssicherheit. Sie darf nicht dazu genutzt werden, Wahlinitiativen zu behindern oder Beschäftigte von der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Rechte abzuhalten.
Zurückhaltender Ausblick
Der Tenor des BAG erhöht die praktische Bedeutung der vom Thüringer LAG entwickelten Verwirkungsfigur. Für eine abschließende Bewertung müssen jedoch die schriftlichen Entscheidungsgründe abgewartet werden. Erst dann lässt sich belastbar beurteilen, ob der Zweite Senat die Dreiwochenfrist, die Übertragung der Rechtsprechung zum Schwerbehindertenschutz und die weiteren Erwägungen der Vorinstanz vollständig übernimmt.
Rechtsgrundlagen und Quellen Primärquellen und amtliche Hinweise anzeigen
- Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht · 30.07.2026 · 2 AZR 70/25, Sitzungsergebnis · Originalquelle
- Rechtsprechung · Thüringer Landesarbeitsgericht · 22.01.2025 · 1 Sa 59/24 · Originalquelle
- Gesetzgebung · Bundesministerium der Justiz · 30.07.2026 · § 15 Abs. 3b KSchG · Originalquelle


